Kappungsgrenze (Mietrecht)

Im Mietrecht bedeutet die Obergrenze, dass Mietsteigerungen über drei Jahre 20 Prozent der zuvor gezahlten Miete nicht überschreiten dürfen. Grundlage für die Berechnung ist die Standardmiete vor Ort. Wenn die Miete niedriger als die Vergleichsmiete ist, kann sie nur auf dieses Niveau erhöht werden. Wenn es jedoch höher als die lokale Standardmiete ist, gilt die Obergrenze. In der Praxis bedeutet dies, dass der Vermieter nicht die örtliche Miete einhalten muss, sondern nur die Höchstgrenze.

Bleibt die Miete länger als drei Jahre unverändert, gibt es ebenfalls eine Begrenzung.

Ausnahmen bilden die sogenannten Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen und / oder einer Erhöhung der Betriebskosten. Die Obergrenze wird hier nicht verwendet oder spielt keine Rolle. Dies bedeutet jedoch, dass sich die Miete in 3 Jahren um mehr als 20% erhöhen kann, wenn Modernisierungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden. Eine Anpassung der Miete an die lokale Miete ist hier nicht ausgeschlossen.

Saisonale Mieten, neue Mieten und eine freiwillige Erhöhungsvereinbarung sind nicht enthalten.

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